STATUTEN Verein Jazz im Seefeld
- Name
- Unter dem Namen «Jazz im Seefeld» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
- Sitz
- Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Sekretariats oder subsidiär am Wohnsitz eines vom Vorstand bezeichneten Vorstandmitglieds.
- Zweck
- Der Verein bezweckt
- 3.1 Organisation von Veranstaltungen unter dem Motto Jazz vom Quartier fürs Quartier
- 3.2 Regelmässige frei zugängliche Jazz-Veranstaltungen im Quartier Riesbach und Umgebung
- 3.3 Weitere kulturelle Belebung des Seefelds
- 3.4 Förderung der örtlichen Jazzszene und des Nachwuchses
- Mittel
- Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
- Über die Mitgliederbeiträge hinaus finanziert sich der Verein durch
- 4.1 Erlös aus dem Konzert- und Barbetrieb
- 4.2 Subventionen von Behörden und Institutionen
- 4.3 Gelder von Sponsoren
- 4.4 Erschliessung weiterer Finanzquellen
- Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins Jazz im Seefeld können natürliche und juristische Personen werden, welche den Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und fördern wollen.
- Aufnahmeverfahren
- 6.1 Das Beitrittsgesuch/die Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.
- 6.2 Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- 6.3 Ein allfällig nötiger Stichentscheid liegt bei der Präsidentin/dem Präsidenten.
- 6.4 Wird ein Mitglied durch den Vorstand abgelehnt, ist ein Rekurs an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet ebenfalls mit einfacher Mehrheit (Stichentscheid möglich durch Präsidentin/Präsident).
- Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
- 7.1 bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- 7.2 bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
- Austritt und Ausschluss
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht rückvergütet.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Vereinsleben nachhaltig stört. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Diese entscheidet abschliessend mit einfacher Mehrheit (Stichentscheid möglich durch Präsidentin/Präsident).
- Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- 9.1 die Mitgliederversammlung
- 9.2 der Vorstand
- 9.3 die Rechnungsrevisoren
- Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlung
- Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstands oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder statt.
- Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
- Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, werden Beschlüsse der MV mit dem einfachem Mehr der anwesenden Stimmen gefasst.
- Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
- 10.1 Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
- 10.2 Festsetzung und Änderung der Statuten
- 10.3 Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
- 10.4 Beschluss über das Jahresbudget
- 10.5 Festsetzung des Mitgliederbeitrags
- 10.6 Behandlung der Ausschlussrekurse
- An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied (natürliche/juristische Person) eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen.
- Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/einen Präsidentin/Präsident und dessen Stellvertreterin /Stellvertreter.
- Im Übrigen konstituiert der Vorstand sich selbst.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins bedarf es der Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
- Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich, wobei die Vorstandsmitglieder Anspruch auf Vergütung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen haben.
- Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand für seine Arbeit eine Entschädigung zusprechen.
- Amtsdauer
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Austretende Vorstandsmitglieder sind gehalten, einen geeigneten Nachfolger vorzuschlagen.
- Revisoren
- Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Revisor/innen mit einer Amtsdauer von einem Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Revisor/innen prüfen Bilanz und Jahresrechnung, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstands.
- Haftung
- Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Statutenänderung
- Statutenänderungen erfolgen mit dem absoluten Mehr der an der betreffenden Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen.
- Auflösung des Vereins
- Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins ist nur gültig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind und sich zwei Drittel der anwesenden Stimmen für die Auflösung aussprechen.
- Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden.
- Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
- Inkrafttreten
- Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 27. November 2012 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.